Was bedeutet „denkmalgeschützt“

Was bedeutet denkmalgeschuetzt DenkmallogoAlle Kulturdenkmale sind denkmalgeschützt. In Baden-Württemberg definiert das „Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983”, was ein Kulturdenkmal ist. Man unterscheidet zwei Kategorien:

 

Denkmalgeschützte Kulturdenkmale
nach § 2 DSchG:

(1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet.
(3) Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch
1.
 die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3), sowie
2. Gesamtanlagen (§ 19).


Denkmalgeschützte Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung
nach § 12 DSchG:

(1) Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung genießen zusätzlichen Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale werden nur eingetragen,
1. wenn der Eigentümer die Eintragung beantragt oder
2. wenn sie eine überörtliche Bedeutung haben oder zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen oder
3. wenn sie national wertvolles Kulturgut darstellen oder
4. wenn sie national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder
5. wenn sie auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.

 

Quelle: Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz – DSchG) in der Fassung vom 6. Dezember 1983